BGH-Beschluss zur Kundenanlage – Es besteht Handlungsbedarf!
Am 13.05.2025 hat der BGH nun in dem Verfahren (EnVR 83/20) über den Anschluss von zwei Energieanlagen (Wohnquartieren) an ein örtliches Verteilernetz entschieden, dass diese keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG sind. Zuvor hatte der BGH das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Urteil vom 28.11.2024, AZ: C-293/23).
Laut Pressemitteilung des BGH begründet dieser die Entscheidung wie folgt:
Die EnWG-Regelung ist richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine Kundenanlage nur vorliegen kann, wenn kein Verteilernetz im Sinne von Art. 2 Nr. 28 der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie vorliegt. „Verteilung“ ist danach der „Transport von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung über Verteilernetze zur Belieferung von Kunden, […]“. Bei den Leitungsanlagen der Antragstellerin handelt es sich um ein solches Verteilernetz, da diese der Weiterleitung von Elektrizität dienen, die zum Verkauf an Endkunden bestimmt ist. Somit sind für diese Anlagen auch die für die Regulierung von Netzen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Die Regelung zur Kundenanlage widerspricht dem europäischen Recht, da diese eine zu weit gefasste Ausnahme enthält.
Zur endgültigen Bewertung der BGH-Entscheidung sollten die vollständigen Beschlussgründe abgewartet werden.
Klar ist, dass nun die Bundesregierung und die BNetzA aufgrund der Konsequenzen für Kundenanlagenbetreiber reagieren müssen! Halten Sie als Kundenanlagenbetreiber die Entwicklungen, wie nun zu verfahren ist, im Blick – wir unterstützen Sie gerne hierbei!
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ENERKO. changing energy.
