Wärmepaket GModG und WPG: Eine erste Einschätzung
In der ersten Maiwoche wurden Referentenentwürfe zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) öffentlich. Es handelt sich um erste Entwürfe, die am 13.05.2026 im Bundeskabinett behandelt werden sollen.
Vor einer umfassenden Bewertung eine erste Übersicht mit Fokus auf die Relevanz für die Versorgungswirtschaft:
Gebäudemodernisierungsgesetz GmodG (Referentenentwurf Stand 5.5.2026)
- Allgemeine Bewertung: Das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) wird in „Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)“ umbenannt. Die 65 % Verpflichtung entfällt mit flexibleren Vorgaben im Bereich der Heizungssystem. Gas- und Ölheizungen sind weiterhin erlaubt, allerdings mit einem verpflichtenden Stufenplan bei den Brennstoffen.
Mit dem Entwurf wird die EU-Gebäuderichtlinie (EU 2024/1275) 1:1 in nationales Recht umgesetzt, was besonders neue Anforderungen an Nichtwohngebäude und die Lebenszyklus–Betrachtung von Emissionen bedeutet. - Entfall 65 % EE-Anteil: Die bisher in den vieldiskutierten Kernparagraphen § 71 und § 72 des „Heizungsgesetzes“ vorgegebene Verpflichtung, ab 2026 (große Kommunen) bzw. 2028 (kleine Kommunen) 65 % EE-Anteile bei Heizungserneuerungen einzusetzen, entfällt. Damit entfällt auch das in § 72 enthaltene komplette Verbot fossiler Heizungen ab 2045 sowie das Betriebsverbot von Altanlagen mit Festtemperaturen (in der Praxis kaum relevant).
- Die neuen § 42 bis 45 ersetzen den bisherigen §71 und ergänzen ihn durch neue Anforderungen an die wieder „erlaubten“ Brennstoffe Öl und Gas sowie Flüssiggas.
- Bei Einbau einer fossilen Heizung muss nach § 43 (der neue „Biotreppenparagraph“) der Eigentümer des Gebäudes sicherstellen, dass
– ab 2029 mindestens 10 %
– ab 2030 mindestens 15 %
– ab 2035 mindestens 30 % und
– ab 2040 mindestens 60%
der Wärme „aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird“.
Diese Regelung gilt für alle Gebäude und soll voraussichtlich durch Schornsteinfeger anhand der Vertragsdaten des Gasversorgers oder Bescheinigungen des Brennstofflieferanten überprüft werden. Lieferanten müssen nach § 96 Abs 4 und 5 bestätigen, dass die Quoten erfüllt sind und Kunden müssen diese Nachweise 5 Jahre lang aufbewahren. - Der Einbau oder die Weiternutzung einer bestehenden Solarthermieanlage, einer Biomasseanlage (Kamin, Ofen) oder der Einbau einer Wärmepumpenhybridanlage sind alternativ zur Bioquote möglich (Solarthermie und Biomasse bis 2034 mit Pauschalregelung, danach mit Nachweis)
- Die im Eckpunktepapier vom Februar bereits erwähnte allgemeine Grüngasquote (startend ab 2028 mit 1 %) wird in dem Referentenentwurf nur noch im allgemeinen Teil erwähnt, aber nicht genauer ausgeführt. Diese Quote würde sich selbst bei moderatem Startwert von 1 % auf eine deutlich größere Biogasmenge beziehen (rd. 3 TWh bei 300 TWh Erdgaseinsatz in Wohngebäuden) als die Startquote der Biotreppe (rd. 1,5 TWh nach ENERKO Berechnungen)
- In § 106 wird eine nicht näher quantifizierte Nutzungspflicht für Solarenergieanlagen eingeführt, die nach Gebäudegrößen, Nutzungsarten (öffentlich / nicht öffentlich, Wohnen / Nichtwohnen) differenziert ist. Die Einführung ist gestaffelt von 2027 bis 2031 je nach Typ.
- Die Primärenergiefaktoren in Anlage 4 wurden teilweise angepasst. Für alle nicht gebäudenah erzeugten Biobrennstoffe inkl. Holz ist nun einheitlich 0,7 anzusetzen, Strom aus dem Netz wird nun mit 1,5 statt 1,8 bewertet. Der Faktor für Fernwärme ist wie bisher zu ermitteln. Die Emissionsfaktoren wurden ebenfalls in analoger Weise angepasst, auch hier wurden die Faktoren für Strom (jetzt 100 g/kWh) und Biobrennstoffe (zwischen 70 und 80 g/kWh) teils deutlich reduziert.
- Weitere Detailanpassungen betreffen den baulichen Wärmeschutz, Energieausweise sowie die Lebenszyklus-THG Bewertungen (nur Neubauten ab 2028)
- Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) soll so angepasst werden, dass zum einem Gasnetzentgelte (ab 2028) und zum anderen Mehrkosten der Biotreppe (ab 2029) auch hälftig vom Vermieter getragen werden, zusätzlich zu den auch bisher schon aufgeteilten CO2-Kosten ohne Unterscheidung nach Baustandards. Dies erfordert eine entsprechende Ausweisung und jährliche Abgrenzung in der Erdgasabrechnung.
Wärmeplanungsgesetz WPG (Entwurf zur Verbändeanhörung mit Stand Ende April)
- Die Anforderungen an Wärmepläne für Gemeindegebiete >45.000 Einwohner werden um die Erstellung einer Kälteplanung ergänzt. Diese ist erstmalig im Rahmen der ersten Fortschreibung des Wärmeplans zu berücksichtigen. In einer Kälteplanung gilt es, zukünftige Kältebedarf zu ermitteln und aufzuzeigen, wie dieser über Kälte- oder integrierte Netze vollständig durch erneuerbare Energien oder Abwärme gedeckt werden kann. Dabei sind insbesondere Großverbraucher, Hitzebelastung sowie Maßnahmen zur Kühlung zu berücksichtigen.
- Für Gemeindegebiete mit ≤15.000 Einwohnern ist zukünftig eine kleine Wärmeplanung anzufertigen. Eine vereinfachte Datenerhebung ist zulässig. Die Versorgungsgebiete werden grundsätzlich als dezentral versorgt dargestellt. Darüber hinaus können – wenn eine vertiefte Untersuchung aufgrund wirtschaftlicher Potenziale, vorhandener Netze oder relevanter Abnehmer sinnvoll erscheint – Prüfgebiete für Wärmenetze, Prüfgebiete für Wasserstoffnetze oder Prüfgebiete für grünes Methan ausgewiesen werden.
- Die Fortschreibung der Wärmeplanung wird verbindlich terminiert: Für Gemeindegebiete >100.000 Einwohner bis 31.12.2031, 2036 und 2041, für alle übrigen bis 31.12.2033, 2038 und 2043. Dabei ist die Umsetzung der Strategien im Rahmen der Fortschreibung zu überprüfen und Fortschritte zu überwachen.
- Die Datenübermittlung erfolgt nun an Bund und in einem einheitlichen Format. Für neu erstellte oder fortgeschriebene Wärmepläne erfolgt die Übermittlung durch die planungsverantwortliche Stelle und über einen zentralen Datenraum. Für bestehende Wärmepläne sind die Länder zur nachträglichen Übermittlung der Daten in maschinenlesbarer Form verpflichtet.
- Die Verpflichtung für Wärmenetze auf 30 % EE/Abwärme-Anteil ab 2030 und 80 % EE-Anteil ab 2040 in § 29 WPG bleibt bestehen, für neue Wärmenetze liegt die Vorgabe auch weiterhin bei 65 %. Ab 2045 müssen alle Wärmenetze vollständig klimaneutral sein. Damit sind die Zielvorgaben für Wärmenetze nun deutlich ambitionierter als die reduzierten Vorgaben der Biotreppe für Einzelgebäude.
- Die Verpflichtung zur Erstellung von Wärmenetzausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen bis Ende dieses Jahres bleibt bestehen mit der Ergänzung, dass diese durch einen nach AGF FW 611 zertifizierten Gutachter bestätigt werden müssen. Alternativ sind auch weiterhin BEW- Transformationspläne zulässig, die aber ebenfalls auf der Internetweise des Wärmenetzbetreibers (in angepasster Form ohne Betriebsgeheimnisse) veröffentlicht werden müssen (WPG § 32 Abs 1 und 2).
- Für industrielle und gewerbliche Netze gilt nun eine Frist bis Ende 2030 zur Erstellung eines Dekarbonisierungsfahrplans.
Für alle Fragen rund um Wärmeplanung und die Verpflichtungen für Wärmenetzbetreiber und Kommunen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:
Patrick Freialdenhoven
Beratung und Dienstleistungen
Prokurist