BGH-Beschluss zur Kundenanlage – Die Beschlussgründe liegen vor!

Am 13.05.2025 hatte der BGH in dem Verfahren (EnVR 83/20) über den Anschluss von zwei Energieanlagen (Wohnquartieren) an ein örtliches Verteilernetz entschieden, dass diese keine Kundenanlagen im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG sind, sondern regulierte Netze. Zuvor hatte der BGH das Verfahren dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (Urteil vom 28.11.2024, AZ: C-293/23).

Nun liegen die mit Spannung erwarteten Entscheidungsgründe vor.

Nach Auffassung des BGH hat der Kundenanlagenbegriff aus dem EnWG weiterhin einen europarechtskonformen Anwendungsbereich, jedoch werden eine Vielzahl von den bisher bestehenden Kundenanlagen nicht mehr darunterfallen, da ein Verkauf von Strom an Dritte innerhalb einer Kundenanlage wohl grundsätzlich nicht mehr möglich sein wird.

Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, kann bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage sein.“

Im Wesentlichen begründet der BGH seine Entscheidung folgendermaßen:

Der BGH gibt seine bisherige Rechtsprechung, nach der es maßgeblich auf die Größe und Leistungsfähigkeit der Anlage ankam, auf und stellt klar, dass die nationalen Gerichte an das Auslegungsergebnis des EuGH gebunden sind. Demnach legt der BGH die Vorschrift zur Kundenanlage richtlinienkonform dahingehend aus, „dass eine Energieanlage nur dann eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG sein kann, wenn sie kein Verteilernetz im Sinn von Art. 2 Nr. 28 EltRL 2019 beziehungsweise Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 […] ist“.

Nach den entsprechenden Definitionen der Richtlinien sei im Ergebnis „ein Verteilernetz ein Netz, das der Weiterleitung von Elektrizität mit Hoch-, Mittel- oder Niederspannung dient, die zum Verkauf an Großhändler und Endkunden bestimmt ist“.

Von den Pflichten, die entsprechenden Verteilernetzbetreibern auferlegt sind, kann nur dann befreit werden, wenn die Elektrizitätsrichtlinie und das nationale Recht (ggf. durch richtlinienkonforme Auslegung) eine Ausnahme zulassen. Dies ist (teilweise) bei Betreibern eines geschlossenen Verteilernetzes oder Bürgerenergiegemeinschaften der Fall bzw. möglich.

Die richtlinienkonforme Auslegung der Kundenanlagen-Vorschrift lässt sich insofern mit dem (nationalen) gesetzgeberischen Willen vereinbaren, dass auch bei Ausschluss der Verteilernetze ein ausreichender Anwendungsbereich verbleibt. Sämtliche Leitungssysteme, über die kein Strom verkauft wird, sind von der Vorschrift umfasst, wie Energieanlagen, die der Eigenversorgung des Betreibers dienen. Hierfür führt der BGH als Beispiele Leitungssysteme auf, die mit Erzeugungsanlagen verbunden sind und von Eigentümern einer Wohnungseigentumsanlage oder Grundstückseigentümern gemeinsam betrieben und genutzt werden.      

Solche Konstellationen müssten detailliert überprüft werden. 

Auch nach Veröffentlichung der Beschlussgründe bleibt es dabei, dass der Gesetzgeber und die BNetzA aufgrund der Konsequenzen für derzeitige Kundenanlagenbetreiber reagieren müssen!

Halten Sie als (Kunden-)Anlagenbetreiber die Entwicklungen, wie nun zu verfahren ist, im Blick – wir unterstützen Sie gerne hierbei!

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Wir würden uns freuen, wenn Sie bei Fragen hierzu oder auch gerne zu anderen Themenbereichen aus dem Energierecht mit uns Kontakt aufnehmen würden.