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Weihnachtsnews der Energiewirtschaft unserer Rechtsexperten

Wenn neben den sehr kurzfristigen Arbeiten zur Berechnung und Umsetzung der neuen Netzentgelte und der CO2-Kosten überhaupt noch Zeit für einen besinnlichen Ausblick auf das kommende Jahr bleibt, dann möchten wir etwas Positives beitragen und über folgende positive Neuigkeiten berichten:

  • Nachdem vorher aufgrund der Corona-Pandemie und später aufgrund des Ukraine-Krieges in vielen Bundesländern Erleichterungen bei der Vergabe von Aufträgen von öffentlichen Auftraggebern beschlossen wurden und somit grundsätzlich Aufträge erleichtert wurden, wird nun ein weiterer Sachverhalt vom Vergaberecht freigestellt, soweit die EU-Schwellenwerte überschritten sind: Beschaffungen im Zusammenhang mit Anlagen zur Erzeugung von EEG-Strom werden, soweit diese im Wege der Direktvermarktung gefördert werden, von der EU-weiten Vergabe freigestellt. Dies betrifft sowohl die Direktvermarktung mit gesetzlich bestimmtem anzulegendem Wert, aber auch die Direktvermarktung nach einer Ausschreibung durch die BNetzA mit dem in der Ausschreibung festgestellten Wert. Ferner sind Anlagen, die der sonstigen Direktvermarktung unterliegen und ausgeförderte Anlagen freigestellt. Das gilt jedoch nicht für Anlagen für die ein fester Einspeisetarif gilt oder für die ein Mieterstromzuschlag gezahlt wird. Hatte man konventionelle Erzeugungsanlagen vorher schon vom Vergaberecht befreit, gilt dies nun endlich auch für EEG-Anlagen.
  • In das Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts (damit musste das EnWG an EU-Recht angepasst werden) ist zuletzt noch eine Änderung des § 118 EnWG hineingerutscht, nach dem den Netzbetreibern noch ein Jahr länger eine Frist gewährt wurde, in der sie Ladesäulen direkt betreiben dürfen. Zur Erinnerung: Ende 2023 sollten alle Netzbetreiber den Betrieb von Ladesäulen entflechten – also in eine gesonderte Gesellschaft ausgliedern. In der Vergangenheit wurde angenommen, dass der Gesetzgeber die Ausnahme für kleinere Netzbetreiber (mit unter 100.000 angeschlossene Kunden) schlichtweg vergessen hatte und man das Gesetz so auslegen müsste, dass nur die großen Netzbetreiber keine eigenen Ladesäulen betreiben sollen. Insbesondere nachdem der Gesetzgeber festgestellt hatte, dass die Versorgung mit Ladesäulen gerade in kleineren Gemeinden und auf dem Land nicht schnell genug bereitgestellt werden kann, war man davon ausgegangen, dass eine Ausnahme bei den kleineren Netzbetreibern gemacht würde. Mit der Verlängerung des erlaubten Betriebs kann nun zweierlei festgestellt werden: Eine Ausnahme für kleinere Netzbetreiber soll es (zukünftig) nicht geben, allerdings dürfen die Ladesäulen nunmehr bis zum 31.12.2024 weiter betrieben werden, weil man eingesehen hat, dass es bislang mit dem Wettbewerb nicht funktioniert hat und man den Ladesäulenausbau nicht vollends abwürgen will. Die kleineren Netzbetreiber und die Gemeinden haben – erst einmal – ein Jahr mehr Zeit, sich über ihre weitere Ladesäulenstrategie Gedanken zu machen.
  • Während die EU-Kommission aus Wettbewerbsgründen bei den Ladesäulen an einer Entflechtung zwischen Netzbetreibern und Ladesäulenbetreibern festhält, hat sich der Ministerrat und das Europäische Parlament letzte Woche gegen eine eigentumsrechtliche Entflechtung von Wasserstoff- und Gasnetzen ausgesprochen. Nach langen Diskussionen haben die Praktiker den Gesetzgebern erläutern können, dass es wesentlich auf die Gasnetzbetreiber ankommen wird, wenn man in den nächsten Jahrzehnten tatsächlich von Gas auf Wasserstoff umsteigen will, denn ein Parallelbau von Wasserstoffnetzen neben bestehenden Gasnetzen dürfte völlig unrealistisch sein. Gasnetzbetreiber dürfen damit künftig auch Wasserstoffnetze betreiben!