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Rückforderung von Konzessionsabgaben abgelehnt

Das Landgericht Köln hat in zwei Verfahren die Rückforderungsansprüche einer bundesweit tätigen Gaslieferantin abgelehnt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, in zweiter Instanz werden die Angelegenheiten nun von dem Oberlandesgericht Köln entschieden.

Viele Netzbetreiber kennen die Situation. Kurz vor dem Jahreswechsel werden bereits gezahl-te Konzessionsabgaben aus vergangenen Jahren mit der Begründung zurückgefordert, dass die Durchschnittspreise für die Gaslieferungen in dem bestimmten Kalenderjahr den Grenzpreis unterschritten hätten. Zum Beweis wird regelmäßig ein Wirtschaftsprüfertestat beigefügt, in dem aber lediglich zu dem grundsätzlichen Verfahren des Gaslieferanten zur Ermittlung von Grenzpreisüberschreitungen Stellung bezogen wird. Auf eine Ablehnung der Rückforderungen folgt regelmäßig ein standardisiertes Angebot zum Abschluss einer Verjährungsverzichtsvereinbarung.

Ende 2013 hatte eine bundesweit tätige Gaslieferantin einige Netzbetreiber auf Rückzahlung verklagt. Nun sind von dem Landgericht Köln erste Urteile bekannt geworden, in denen das Landgericht Köln die Voraussetzungen eines möglichen Nachweises der Grenzpreisunterschreitung nach § 2 Absatz 6 Satz 3 KAV festlegt. Erforderlich ist nämlich der Nachweis, ob und in welchem Umfang für die konkreten Kunden eine Grenzpreisunterschreitung vorliegt, wobei die wesentlichen Parameter der Berechnung, z. B. der Durchschnittserlös aus den Lieferungen an alle Letztverbraucher gemäß amtlicher Statistik im Jahr der Versorgung, genannt werden müssen.

Die Gaslieferantin hatte zunächst fehlerhaft und ungenügend vorgetragen, das Landgericht Köln hatte jedoch auch die im Lieferanten-Rahmenvertrag vereinbarten Fristen zur Geltend-machung der Rückforderung und zur Nachreichung bei einem als unzulänglich bemängelten Nachweis als wirksame Ausschlussfristen angesehen, so dass die Rückforderungen überdies verspätet gefordert wurden.

Netzbetreiber, die ebenfalls Rückforderungen mit unzulänglichen „Testaten“ erhalten haben, sollten bis zur endgültigen Klärung der Rechtslage keine Zahlungen vornehmen und auch keine Verjährungsvereinbarungen treffen. Außerdem sollten die Lieferanten-Rahmenverträge dahingehend überprüft werden, ob wirksame Ausschlussfristen vereinbart wurden. Die RECHTSANWÄLTE Achterwinter beraten verschiedene Netzbetreiber  zu diesen Rückforderungsansprüchen. Gerne können Sie uns ansprechen, wenn Sie hierzu Fragen haben.

RECHTSANWÄLTE Achterwinter

Telefon: 0211 / 530 660 20

Email:   kanzlei@achterwinter.de

 

Die entsprechenden Urteile sind hier zu finden: