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Neues aus der Rechtsprechung: EuGH-Urteil vom 28.03.2019 – C 405/16 P

Der EuGH stellt fest, dass das EEG 2012 keine Beihilfe i.S.d. des EU-Rechts (Art. 107 Abs. 1 AEUV) darstellt, weil die EEG-Umlage nicht als ein staatliches Mittel angesehen werden kann. Der Staat soll keine Verfügungsgewalt über die Mittel der EEG-Umlage haben, da diese von den (privatwirtschaftlichen) ÜNB eingesammelt, verwaltet und wieder ausgeschüttet werden. Selbst eine staatliche Kontrolle dieses Mechanismus kann nicht erkannt werden.

Hintergrund: 

Die EU-Kommission hatte 2014 die EEG-Umlage als Beihilfe angesehen, im Wesentlichen aber gebilligt. Die teilweise Befreiung von der EEG-Umlagepflicht für stromintensive Unternehmen sollte ebenfalls eine Beihilfe darstellen und die BRD wurde aufgefordert, die Befreiungen zurückzufordern. BRD hat gegen Einstufung als Beihilfe geklagt.

 Hauptgründe:

  • ÜNB im EEG 2012 (im Gegensatz zu EEG 2017) nicht dazu verpflichtet, die EEG-Umlage auf Letztverbraucher abzuwälzen (Rn. 70)
  • Gelder standen nicht „ständig unter staatlicher Kontrolle und somit den öffentlichen Stellen zur Verfügung“ (Rn. 72)

Bedeutung:

Die Entscheidung ist für einige stromintensive Unternehmen bedeutsam, weil sich die Rückforderungen für die Jahre 2013 + 2014 von EEG-Ermäßigungen erledigt haben; das Urteil könnte außerdem als Blaupause für eine beihilfefreie EEG- oder KWKG.Ausgestaltung genutzt werden (d. h. keine beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission notwendig) und so den Spielraum des Gesetzgebers deutlich erweitern. Das Instrument der Ausschreibungen im EEG könnte ggf. unnötig werden. Die kürzlich erfolgte Einstufung der Netzentgeltreduzierung nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Sonderformen der Netznutzung) von EU-KOM als Beihilfe und die angeordneten Rückzahlungen sind vermutlich hinfällig. Es sind aber noch viele Fragen offen, da sich das Urteil nur auf das EEG 2012 bezieht!

Pressemitteilung Nr. 44 19 C 405 16P