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Marktstammdatenregister, EEG, Stromsteuer, Kapitalkostenaufschläge – Änderungen im Rechtsrahmen und aktuelle Gerichtsurteile

1) Inbetriebnahme Marktstammdatenregister ab 31.01.2019: Alle Bestandsanlagen müssen neu registriert werden mit unterschiedlichen Übergangsfristen.

Gemäß Meldung der Bundesnetzagentur steht ab dem 31.01.2019 das MaStR-Webportal allen Marktakteuren und der Öffentlichkeit unter www.markstammdatenregister.de zur Verfügung. Die bisherigen Meldewege für EEG- und KWK-Anlagen sind nicht mehr aktiv.

Am 21.11.2018 ist die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV) in Kraft getreten. Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen auf der Seite www.marktstammdatenregister.de zu registrieren.

Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher und Notstromaggregate müssen genauso registriert werden wie Windenergieanlagen oder konventionelle Kraftwerke. Neben den Anlagenbetreibern müssen sich auch die sonstigen Akteure des Strom- und Gasmarktes registrieren, z.B. Netzbetreiber und Strom-/Gashändler.

Für Bestandsanlagen, die vor dem 01.07.2017 in Betrieb gegangen sind, gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist für die Registrierung bis zum 31.1.2021. Für Bestandsanlagen ab 01.07.2017 gilt eine einmonatige Frist für die Eintragung im Webportal, auch wenn bereits eine „manuelle“ Übergangsmeldung vorgenommen wurde.

 

2) Ausweisungspflicht für Stromsteuerbegünstigungen in Rechnungen an gewerbliche Letztverbraucher gem. § 4 StromStV

Im Rahmen der Novellierung der Stromsteuerverordnung (StromStV) Anfang 2018 ist mit § 4 Abs. 7 eine wichtige Verpflichtung für Stromversorger gekommen. Der Versorger ist danach verpflichtet, „in seinen Rechnungen über den an gewerbliche Letztverbraucher mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 Megawattstunden pro Jahr geleisteten Strom die jeweiligen Steuerbegünstigungen nach § 9 des Gesetzes gesondert auszuweisen. Die Ausweisung hat deutlich sichtbar und in gut lesbarer Schrift zu erfolgen. Dabei sind die Strommengen in Kilowattstunden getrennt nach den jeweiligen Steuerbegünstigungen aufzuführen.

Die Generalzolldirektion hat mit Informationsschreiben vom 19.12.2018 noch einmal auf die Umsetzung des § 4 Abs. 7 StromStV aufmerksam gemacht. Die Ausweisung hat rückwirkend für Rechnungen der Lieferzeiträume ab dem 01.01.2018 zu erfolgen.

Von dieser Verpflichtung sind insbesondere Stadtwerke und Versorger betroffen, die aus kleinen hocheffizienten KWK-Anlagen bis 2 MW stromsteuerbefreite Lieferungen an ihre Kunden im räumlichen Zusammenhang vornehmen. Sie zielt im Kern auf die Verhinderung von „doppelten Begünstigungen“. Diese könnten z.B. durch Erstattungsanträge von Kunden, die dem sog. „produzierenden Gewerbe“ (§ 9b StromStG) zuzuordnen sind, erfolgen, die stromsteuerbefreit aus kleinen BHKW-Anlagen beliefert werden. Dabei sind die Auslegung des Begriffs des „gewerblichen Letztverbrauchers“ und damit der von der Rechnungsausweispflicht betroffene Kundenkreis gegenwärtig noch unklar.

Was ist nun zu beachten, um dieser Pflicht nachzukommen? Grundsätzlich sollte im Rahmen der Stromsteueranmeldung 2018 ff. die Zuordnung der steuerbefreiten Liefermengen aus kleinen BHKW-Anlagen zu Abnehmern/Abnehmergruppen so vorgenommen werden, dass

  • Keine Ausweisungspflicht in Stromrechnungen entsteht und Änderungen der Rechnungen vermieden werden (Minimierung des Aufwandes)
  • Möglichst wenig Einbuße hinsichtlich der steuerbefreit gelieferten Strommengen entsteht.
  • Für Rechnungen das Jahr 2018 betreffend, falls erforderlich, die Ausweisung ggf. nachträglich erfolgen kann.

Wir haben hierzu ein mehrstufiges Zuordnungsverfahren entwickelt, das wir für unsere Mandanten im Rahmen der Stromsteueranmeldung für das Jahr 2018 anwenden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der Nachweis der ¼ h-genauen, zeitgleichen Lieferung aus den kleinen Anlagen an die entnehmenden Kunden.

 

3) Informationen zur Drittstromabgrenzung veröffentlicht

Nach offensichtlich einiger Verwirrung im Markt hat das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) auf seiner Internetseite die bereitgestellten Informationen zu den besonderen Ausgleichsregelungen erweitert.

Die Änderungen des EEG aufgrund des neuen Energiesammelgesetzes und die in diesem Zusammenhang versandten Schreiben des BAFA vom 11.12.2018 und 17.12.2018 haben einige Fragen zur Behandlung der Meldepflichten aufgeworfen. Das BAFA informiert nunmehr unter:

bafa.de /Energie/Besondere Ausgleichsregelungen/Häufige Fragen/Antragsverfahren 2018

unter anderem darüber:

  • Die Fragen aus den beiden Schreiben des BAFA vom 12.11.2018 und vom 17.12.2018 sind über das ELAN-K2 Online Portal zu beantworten. Es ist erforderlich, ein von der Geschäftsleitung (oder vertretungsberechtigt) mit Briefkopf oder Stempel versehenes Schreiben hochzuladen.
  • Wenn keine Änderungen erfolgt sind, muss dies eindeutig angegeben werden (Schreiben vom 11.12.2018), andernfalls ist ein WP-Testat notwendig.
  • Telefonische Angaben reichen damit nicht aus, die Meldungen sind mit einer Frist bis zum 31.03.2019 abzugeben.
  • Ab wann Bagatellmengen vorliegen, ist anhand der Informationen aus dem Schreiben vom 11.12.2018 anzugeben. Eine rein prozentuale Berechnung ist nicht möglich, ebenso sind bei geringen Verbräuchen grundsätzlich keine Bagatellmengen anzunehmen, wenn diese regelmäßig oder dauerhaft stattfinden. Zur Darlegung von Bagatellsachverhalten wird den Unternehmen deshalb empfohlen, in eigener Verantwortung geeignete Dokumentationen für ihre Schätzungen vorzunehmen.

Für die Abfassung der Meldungen empfehlen wir die nun eingestellten Antworten zu den oben beschriebenen „Häufigen Fragen“ zu beachten.

 

4) OLG Düsseldorf wird Beschwerden gegen die Festlegung des Kapitalkostenaufschlages ablehnen

Nachdem bereits die zuständigen Oberlandesgerichte in Schleswig-Holstein und Sachsen-Anhalt (OLG Schleswig und OLG Naumburg) Beschwerden gegen die Festlegung eines Kapitalkostenaufschlages für das Kalenderjahr 2018 (Gas) zurückgewiesen hatten, hat auch das OLG Düsseldorf, zuständig für Nordrhein-Westfalen, in einer mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 angekündigt, die Beschwerden zurück zu weisen. Die Entscheidung soll am 07.03.2019 verkündet werden. Entscheidungen des OLG Düsseldorf erfahren normalerweise größere Beachtung, weil das OLG Düsseldorf auch für Entscheidungen der Bundesnetzagentur die zuständige Rechtsmittelinstanz darstellt. Die vorher erwähnten Entscheidungen der OLG Naumburg und Schleswig sind in der nächsten Instanz bereits zum Bundesgerichtshof geführt worden, mit einer endgültigen Entscheidung zu den Kapitalkostenaufschlägen ist vermutlich frühestens Ende 2019 zu rechnen.

Aktuell werden die ersten Bescheide für eine Anpassung der Erlösobergrenze aufgrund eines Antrags auf Kapitalkostenaufschlag auch für den Strombereich versandt. Die in den oben genannten Verfahren streitige Frage, welche Jahre bei der Berechnung berücksichtigt werden dürfen oder müssen, wird wieder zu Lasten der Netzbetreiber entschieden und auf ein Jahr (hier 2019) beschränkt. Auch in diesem Fall sollte geprüft werden, ob (vorsorglich) Beschwerde gegen den Bescheid eingelegt werden sollte, bis der BGH diese Rechtsfrage geklärt hat.

 

5) Neue Chancen für Wärmeversorger – müssen private Vermieter die Wärmelieferung ausschreiben? (OLG Brandenburg – 4 U 106/15)

In einem Verfahren über mehrere Instanzen war zu klären, ob der Vermieter (Zwangsverwalter) weiter an einem Contracting-Vertrag festhalten durfte, obwohl der örtliche Wärmelieferant zu deutlich besseren Preisen hätte versorgen können. Der Mieter (Land Brandenburg) hatte sich gegen die hohen Preise gewandt.

Zwar hat das Gericht dem privaten Vermieter weiterhin eine weitreichende Entscheidungsbefugnis zum Ablauf der Wärmeversorgung zugesprochen und Auskunftsansprüche des Landes als Mieter hinsichtlich der Preise und Menge zurückgewiesen. Wenn aber, wie in diesem Fall, der unwirtschaftliche Wärmeliefervertrag trotz Möglichkeit nicht gekündigt wird, kann der Vermieter seine vertragliche Nebenpflicht verletzen und sich schadenersatzpflichtig machen. Er hätte ohne Probleme den preiswerteren örtlichen Anbieter wählen können. Teilweise wird daraus abgeleitet, dass private Vermieter – ebenso wie bereits jetzt die öffentliche Hand – in Zukunft mehrere Angebote zur Versorgung einholen müssen, um die Wirtschaftlichkeit der Entscheidung belegen zu können und dies natürlich auch dokumentieren sollten. Spätestens zum Ablauf von Verträgen muss eine frühere Entscheidung kontrolliert und gegebenenfalls der Anbieter gewechselt werden.