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Bundesnetzagentur muss Transparenz bei Netzentgelten reduzieren

Die Bundesnetzagentur hat in einer eigenen Pressemeldung am 12. Dezember 2018 mitgeteilt, dass der BGH in einer Entscheidung vom 11. Dezember 2018 der Bundesnetzagentur untersagt hat, wesentliche Daten von Strom- und Gasnetzbetreibern aus der Netzentgelt- und Netzkostenprüfung zu veröffentlichen.

Mit der letzten Novellierung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) wurde der Umfang der zu veröffentlichenden nicht-anonymisierten Unternehmensdaten wesentlich geändert. Zwischen den Netzbetreibern und der Bundesnetzagentur war der Umfang der aufgrund von § 31 ARegV zu veröffentlichenden Daten streitig und führte zu zahlreichen Gerichtsverfahren. Überwiegend hatten die Oberlandesgerichte die Ansicht der Bundesnetzagentur zum Umfang der Datenveröffentlichung gestützt. Der Bundesgerichtshof hält die Veröffentlichungspraxis der Bundesnetzagentur für rechtswidrig. Nach den Angaben der Bundesnetzagentur können weiterhin Erlösobergrenzen und Effizienzwerte veröffentlicht werden, die Veröffentlichung des Regulierungskontos, des Kapitalkostenaufschlags und von Aufwands- und Vergleichsparametern wurde untersagt.

Bislang liegt als Information lediglich die Pressemitteilung von der Bundesnetzagentur vor, der Bundesgerichtshof hat zum jetzigen Zeitpunkt (18.12.2018) weder eine Pressemeldung veröffentlicht,  noch liegen die Entscheidungsgründe vor. Den konkreten Umfang der schützenswerten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse  werden wir erst nach der Veröffentlichung der Entscheidungsgründe beurteilen können.

Nach Ansicht der Bundesnetzagentur wird die Entscheidung erhebliche Auswirkungen auf die Veröffentlichung von Beschlüssen haben. Der Präsident der Bundesnetzagentur hält die Entscheidung für einen „Rückschlag für Tranzparenzbemühungen“. Netzbetreiber und Verbände werden den Schutz ihrer Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse begrüßen.

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