BGH-Urteil vom 25. November 2015 (AZ: VIII ZR 360/14) – Wirksame Preisanpassungsklausel ohne ausdrückliche Belehrung über die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB
Zwei Stromanbieter haben über die Wirksamkeit einer in einem formularmäßigen Stromlieferungsvertrag mit Sonderkunden enthaltenen Preisanpassungsklausel gestritten. Die umfangreiche Preisanpassungsklausel endet mit dem Satz „Im Übrigen bleibt § 315 BGB unberührt.“.
Der BGH hat entschieden, dass die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot verstößt, nur weil nicht ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass Preisanpassungen gemäß § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich auf ihre Billigkeit überprüft werden können. „Denn das Transparenzgebot gebietet es nicht, die aus dem Gesetz – hier § 315 Abs. 3 BGB – folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren.“
Auch im Übrigen wird die Preisanpassungsklausel nach Auffassung des BGH dem Transparenzgebot gerecht. Sie stellt zum einen den Anlass und den Modus der Preisänderungen transparent dar, da nicht nur der Anlass selbst, sondern auch die den Anlass prägenden Kosten ihrer Art nach in ausreichender Weise konkretisiert werden. Zum anderen regelt die Klausel die erforderlichen grundlegenden Informationen zur Berechnung künftiger Preisanpassungen. Hierfür muss die Klausel keine abschließende Aufzählung, Erläuterung und Gewichtung sämtlicher für die Preisberechnung maßgeblicher Kostenfaktoren enthalten. Solche ins Einzelne gehende Angaben sind einem Versorgungsunternehmen weder möglich noch zumutbar, auch im Hinblick darauf, dass für einen durchschnittlichen Kunden die notwendige Verständlichkeit und Übersichtlichkeit gewahrt werden muss. Zudem wäre eine solche Anforderung auch sonst nicht mit dem Charakter einer nach billigem Ermessen ausgestalteten Leistungsvorbehaltsklausel zu vereinbaren.
Wenn Sie Fragen zu diesem Urteil oder ganz grundsätzlich zu Preisanpassungsklauseln in Lieferverträgen haben, können Sie uns gerne ansprechen.
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