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Änderung/Überprüfung von Energielieferverträgen notwendig – Teil 2

Am 17. August 2021 ist das Gesetz für faire Verbraucherverträge im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Es tritt in Stufen zum 1. Oktober 2021 und zum 1. März 2022 sowie zum 1. Juli 2022 in Kraft. Aufgrund dieses Gesetzes sollten insbesondere die Laufzeitregelungen in Energielieferverträgen überprüft werden. Aber auch andere Gesetzesvorhaben bzw. Urteile führen dazu, dass Energielieferanten ihre Verträge einer umfassenden Prüfung und Anpassung unterziehen müssen.  

 

Gesetz für faire Verbraucherverträge / EnWG / AVBFernwärmeV

Das Gesetz für faire Verbraucherverträge bestimmt, dass sich z. B. Energielieferverträge nicht mehr stillschweigend um einen bestimmten Zeitraum verlängern dürfen. Ohne eine Kündigung verlängerten sich Energielieferverträge üblicherweise um jeweils ein Jahr. Ab dem 1. März 2022 darf sich ein solcher Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit automatisch verlängern, dem Kunden ist dabei ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von höchstens einem Monat einzuräumen. Damit hat das Gesetz im letzten Moment noch eine Änderung erfahren; vorher sollten Vertragsverlängerungen mit einer festen Laufzeit bei entsprechender vorheriger Information des Kunden möglich sein. Weitere Regelungen zum Ausschluss von Abtretungen oder zur Erleichterung von Kündigungen sind ebenfalls in Kraft getreten.

 

Die Textform als Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses ist eher unauffällig aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge herausgenommen worden und vorher schon mit der EnWG-Änderung vom 27. Juli 2021 in Kraft getreten. Das EnWG-Änderungsgesetz enthält neben Regelungen zur Förderung der Wasserstoffnutzung zudem weitgehende verbraucherschützende Vorgaben, wie die umfassenden Informationspflichten im Rahmen der Abrechnung des Kunden, bei beabsichtigten Absperrungen oder dem Verlangen nach Vorauszahlungen. Gerade diese Neuregelungen machen es notwendig, die Energielieferverträge zu überarbeiten und an die neuen gesetzlichen Erfordernisse anzupassen.

 

Zusätzlich ist eine Überprüfung verschiedener Verträge im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung erforderlich. Das Urteil des BGH vom 24. Juli 2021 zur notwenigen Zustimmung des Kunden bei Vertragsanpassungen ist beispielsweise zu berücksichtigen. Im Zusammenhang mit der noch anstehenden Änderung der AVBFernwärmeV und der neuen Fernwärme- oder Fernkälte-Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung (FFVAV) soll zudem ausdrücklich geregelt werden, dass Preisänderungsklauseln im Bereich der Fernwärmeversorgung nicht mehr im Wege der öffentlichen Bekanntmachung geändert werden dürfen.

 

Die geschilderten Änderungen gelten bereits teilweise oder werden zu verschiedenen Zeitpunkten wirksam bzw. müssen noch in Kraft treten. Jedenfalls müssen die Versorgungsunternehmen aber zeitnah tätig werden, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, gesetzeswidrige Verträge zu verwenden und zu langsam reagiert zu haben.

 

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen oder den notwendigen Umsetzungsschritten haben, sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob und ggf. welcher Handlungs-bedarf bei Ihnen besteht und unterstützen Sie bei den in Ihrem Fall erforderlichen Anpassungen Ihrer Verträge.