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Rechtsprechung zu Fernwärmepreisregelungen: OLG Frankfurt a.M.
vom 21.03.2019 – 6 U 190/17

Das OLG Frankfurt stellt fest, dass Fernwärmeversorgungsunternehmen (FV)
die Preise nicht einseitig allein durch Bekanntgabe verändern können.

Hintergrund: 

FV haben in der Vergangenheit unter Berufung auf § 4 II AVBFernwärmeV Änderungen von Preisklauseln und anderen Vertragsregelungen alleine per öffentlicher Bekanntmachung (einseitig) geändert = Massengeschäft.

§ 4 II AVBFernwärmeV dazu  lautet:

„Änderungen der allgemeinen Versorgungs-bedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam.“

Hauptgründe:

Eine öffentliche Bekanntgabe ist nicht Voraussetzung, sondern zusätzliches Erfordernis. Alleine reicht eine öffentliche Bekanntgabe nicht aus. Es gelten die allgemeinen Grundsätze, so dass eine Änderung der Preisregelung nur einvernehmlich mit dem Kunden oder per Änderungskündigung erfolgen könne.  Zur Not könne das FV außerordentlich kündigen.

Kritik und Bedeutung:

Das OLG verkennt die Praxis im Massengeschäft, einvernehmliche Einigungen werden mangels Rückmeldung eher die Ausnahme sein. Kunden werden mangels neuer Einigung zu höheren Preisen in die Grundversorgung fallen, was zu Unzufriedenheit und Ärger führen wird.

Die Gegenargumentation, dass ein FV am Anfang der Vertragslaufzeit (10 J) mangels Einverständnis des Kunden lange an einem ungünstigen oder sogar unwirksamen Vertrag festgehalten werden kann, wurde mit der Empfehlung kürzerer Vertragslaufzeiten (!) gekontert.

Empfehlung:

  • Indexrevisionsklauseln nutzen, falls die Indexreihen wegfallen oder sich verändern (neue Basis 100 = 2015)
  • wenn eine Preisgleitklausel wegen einer veränderten Erzeugungssituation geändert werden muss, sollte dies preisneutral  erfolgen
  • Im Moment keine einseitigen Preisklauseländerungen verbunden mit Preiserhöhungen oder Umstellungen in Grund- und Arbeitspreis

Ausblick:  

Eine Revision zum BGH ist zugelassen, es ist zu hoffen, dass der BGH das Urteil noch einmal überprüfen wird.

      Presseinformation Oberlandesgericht Frankfurt am Main