Regelungen zum Gasspeichermarkt
Gesetzentwurf der Regierungskoalition vom 15.03.2022
Problem und Ziel:
Diesen Winter wiesen die Gasspeicher die niedrigsten Füllstände der letzten 15 Jahre auf. Unter anderem wirkte sich dieser Umstand in bekannter Weise auf die Gaspreise aus. Um die Funktionsfähigkeit der Wirtschaft, die Aufrechterhaltung des alltäglichen Lebens und zu guter Letzt auch die Versorgung der Letztverbraucher zu gewährleisten, will die Bundesregierung die Füllstände der deutschen Gasspeicher gesetzlich vorgeben.
Lösung:
Die in Deutschland tätigen Gasspeicherbetreiber sollen in Zukunft Mindestfüllmengen vorhalten, sonst übernimmt der Marktgebietsverantwortliche (THE) die Befüllung über Sonderausschreibungen oder eigenen Erwerb
Inhalt des Gesetzes:
Das Gesetz soll kurzfristig zum 1. Mai 2022 in Kraft treten, um die Befüllung für den Winter 2022/2023 regeln zu können;
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- In das EnWG werden dazu die neuen Paragrafen 35a bis 35e eingefügt.
- Füllstände sind konkret vorgegeben:
- zum jeweiligen 01.08.: 65 %
- zum jeweiligen 01.10.: 80 %
- zum jeweiligen 01.12.: 90 % und
zum jeweiligen 01.02.: 40 % der Gasspeicher; - Die Befüllung soll regelmäßig gegenüber BNetzA, BWMI und dem Marktgebiets-verantwortlichen (THE) nachgewiesen werden und in den folgenden Stufen erfolgen:
- Stufe 1: Die Befüllung durch die Marktteilnehmer. Zusätzlich können über Ausschreibungen im Frühjahr finanzielle Anreize gegeben werden, (neues Instrument: „Strategic Storage Based Options – SSBO“, marktbasiertes Produkt).
- Stufe 2: frühzeitiges Feststellen, wenn Gaseinspeisung nicht die Mindestfüllvorgaben erreicht. Es folgen zusätzliche SSBO Sonderausschreibungen.
- Stufe 3: Wenn die Füllstände dann noch nicht erreicht sind, wird die Speicherkapazität neu ausgeschrieben oder durch den Marktgebiets-verantwortlichen mit Gas befüllt („Use it – or lose it“ – Prinzip nach BMWI).
- Sollten gebuchte Kapazitäten nicht genutzt werden, übernimmt THE bis zum Ende des jeweiligen Speicherjahres die Pflichten, die Entgelte für Speicher-nutzung fallen in diesen Fällen auch weiterhin beim Nutzer, nicht bei THE an;
- Ausspeisungen aus den Speichern werden von dem BMWI im Einvernehmen mit der BNetzA und nach Anhörung der THE vorgenommen, wenn Engpässe drohen etc.
Kostenregelungen
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- Um die Kosten des MGV (THE) auszugleichen, ist die Einführung einer neuen Umlage erforderlich, die dem MGV entstehenden Kosten werden auf die Bilanzkreisverantwortlichen und damit dann auf alle Netznutzer umgelegt. Während der Erfüllungsaufwand des Gesetzes für die BNetzA konkret mit 7 Planstellen und einem Betrag von 1.146.000 € angegeben wird, ist das wirtschaftliche Risiko bzw. der Liquiditätsbedarf des MGV für das BMWI schwer einzuschätzen, es wird schlimmstenfalls von 15 Milliarden € ausgegangen, wobei diesen Kosten eventuell spätere Einnahmen aus der Ausspeisung gegengerechnet werden können.
- Die Erhebung der Umlage erfolgt über den Bilanzkreisverantwortlichen ähnlich wie in der Umlagekaskade nach dem KWKG.
- Die Höhe der Umlage ist noch unklar, zunächst wurde ein Betrag von 2-3 ct/kWh prognostiziert, später wurden ein Betrag von 1,5 ct/kWh oder auch deutlich geringere Beträge (0,2-0,3 ct/kWh) diskutiert.
Offene Fragen
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- Vieles soll erst im Rahmen einer noch zu erlassenden Rechtsverordnung geregelt werden, somit ist mit einer kurzfristigen Umsetzungszeit bei den Marktteilnehmern zu rechnen.
- Es bleibt abzuwarten, ob eine direkte Weitergabe der Kosten an die Letztverbraucher in einer Verordnung geregelt wird oder die Lieferanten/Netzbetreiber auf ihre vertraglichen Regelungen angewiesen sind.
Elmar Bormacher
Rechtsanwalt
elmar.bormacher@achterwinter.de
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