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Redispatch 2.0 – Anzeige der Betriebsbereitschaft für Netzbetreiber bis zum 1. März 2022

Der Druck wird höher. Netzbetreiber müssen beim Thema
Redispatch 2.0 bis 1. März 2022 „Betriebsbereitschaft“ anzeigen.
Laut Bundesnetzagentur bedeutet dies die „weitestgehend“ fehlerfreie Abwicklung der Kommunikationsprozesse gemäß den Festlegungen im BK6-20-059.
Überschreiten Netzbetreiber diese Frist, können anfallende Kosten für einen gegebenenfalls nicht aktiv durchführbaren Bilanzkreisausgleich nicht mehr als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten (bnbK) angesetzt werden.
Die „Betriebsbereitschaft“ muss durch einen operativen Test unter Einbeziehung der relevanten Prozessbeteiligten nachgewiesen werden.
Unklar ist jedoch, wie sich die oftmals verzögerte Fertigstellung der notwendigen IT-Landschaft auf eine in Folge nicht fristgerechte Meldung auswirkt. Die Empfehlung lautet dennoch ganz klar, „Betriebsbereitschaft“ nur dann anzuzeigen, wenn der dreimonatige Testbetrieb ab dem 1. März 2022 auch aktiv begonnen werden kann.

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