Neue kurzfristige Informationspflichten für die Gas- und Wärmeversorger
Neue Informationspflichten für die Gas- und Wärmeversorger – kurzfristige Informationen an die Kunden bis zum 30. September 2022
Das Bundeskabinett hat auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung aus § 30 Energiesicherungsgesetz (EnSiG) am 24. August 2022 zwei neue Verordnungen erlassen, die am 1. September 2022 und am 1. Oktober 2022 in Kraft treten.
Insbesondere die Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSikuMaV enthält nicht nur Pflichten für den Einzelhandel (die Eingangstüren der Läden sollen geschlossen bleiben und die Beleuchtung soll reduziert werden), sondern z. B. auch für die öffentliche Verwaltung (die Temperatur in den öffentlichen Verwaltungsbüros soll reduziert werden) oder in den Städten (die Beleuchtung von Gebäuden oder besonderen Baudenkmälern soll reduziert werden), sondern auch für die Gas- und Wärmeversorger.
Nach § 9 EnSikuMaV muss ein Gas- oder Wärmeversorger einem
– Gebäudeeigentümer
– Wohnungseigentümer oder
– Mieter (damit können nur Mieter gemeint sein, die direkt von den Versorgern beliefert und abgerechnet werden)
folgende Informationen übermitteln,
– der Verbrauch und Energiekosten des letzten Abrechnungszeitraumes, dabei handelt es sich um die bereits mit der letzten Jahresabrechnung übermittelten Jahresverbrauchswerte,
– die prognostizierten Kosten für das Jahr 2023 zu den am 1.9.2022 geltenden Grundversorgungstarifen unter Zugrundelegung des oben genannten Verbrauches aus dem letzten Abrechnungszeitraum
und
– berechnen, wie viel in kWh und € eingespart werden kann, wenn die Heizung um 1 Grad herunter geregelt wird. Dabei soll angenommen werden, dass mit einer Verringerung der Wärmeleistung um 1 Grad jeweils eine Einsparung von 6 % des Gesamtverbrauchs erreicht werden kann.
Dazu wird es notwendig sein, für jede Verbrauchsstelle eine individuelle Einsparung zu berechnen. Diese Informationen sollen bis zum 30. September 2022 an die Eigentümer etc. versendet werden, ansonsten könnten theoretisch Bußgelder fällig werden.
Mit dieser neuen Verpflichtung kommt einige (zusätzliche) Arbeit auf die Gas- und Wärmeversorger zu. Sollten Sie dazu weitere Informationen benötigen oder ein Musteranschreiben wünschen, wenden Sie sich gerne an uns.
Sprechen Sie uns an!
Elmar Bormacher
Rechtsanwalt
elmar.bormacher@achterwinter.de
+49 (211) 530660-20