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Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 (BGBl. I S. 856)

Am 1. Juli 2019 ist das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften vom 22. Juni 2019 in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt vorrangig das Ziel, die Stromsteuerbefreiungen gem. § 9 StromStG für aus erneuerbaren Energieträgern gewonnenem und in sogenannten Kleinanlagen erzeugtem Strom im Einklang mit dem EU-Beihilferecht neuzufassen. Die Einstufung als Beihilfen erfordert zudem verschiedene Anzeige- und Mitteilungspflichten von den Betreibern der Anlagen, um die Steuerbefreiungen in Anspruch nehmen zu können.

Die Generalzolldirektion (GZD) hat mit Stand 17. Juli 2019 ein Informationsschreiben zum Gesetz und zu den Mitteilungspflichten veröffentlicht. Die Hauptzollämter haben parallel Informationsschreiben direkt an Energieversorger verschickt, um auf die Änderungen hinzuweisen.

Die wichtigsten Änderungen in StromStG und StromStV

Die wichtigsten Änderungen im Stromsteuergesetz (StromStG) und in der Stromsteuerverordnung (StromStV) sind aus Sicht von Stromversorgungsunternehmen mit KWK-Anlagen und Betreibern von Anlagen zur Strom-Eigenversorgung:

  • Steuerbefreiung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern:
    Für Anlagen größer 2 MW nur bei Entnahme zum Selbstverbrauch durch den Betreiber am Ort der Erzeugung (§ 9 Abs.1 StromStG);
    Regelungen für Anlagen bis 2 MW wie für hocheffiziente KWK-Anlagen bis 2 MW (§ 9 Abs. 3 StromStG)
  • Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW zur Entnahme im räumlichen Zusammenhang gem. § 9 Abs. 3 Buchstabe a) und b) nur noch für Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern und für hocheffiziente KWK-Anlagen
  • Steuerbefreiung für Anlagen bis 2 MW, die nicht hocheffiziente KWK-Anlagen oder Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern sind, nur bei Inselversorgungen mit Stromverwendung am Ort der Erzeugung (§ 9 Abs. 4 StromStG)
  • Förmliche Erlaubnispflicht zur steuerbefreiten Stromentnahme ab 01. Juli 2019 für Betreiber von Anlagen mit erneuerbaren Energieträgern mit mehr als 1 Megawatt Nennleistung oder hocheffiziente KWK-Anlagen mit mehr als 50 Kilowatt Nennleistung. Die Erlaubnis als Versorgungsunternehmen nach § 4 StromStG im Sinne einer allgemeinen Erlaubnis ist nicht mehr ausreichend. Die Erlaubnis ist bis spätestens 31.12.2019 beim zuständigen Hauptzollamt zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt eine Erlaubnisfiktion. Bei verspäteter Antragstellung droht Verlust der Steuerbefreiung für die ab 01.07.2019 bis zum Eingang des Antrages erzeugte und eigenverbrauchte bzw. an Dritte gelieferte Strommenge.
  • Nachweispflicht zur zeitgleichen Erzeugung und Entnahme von steuerbefreitem Strom gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG durch Messung oder auf andere Weise (§ 11a StromStV). Die GZD führt in ihrem o.g. Informationsschreiben aus, dass der Nachweis anhand registrierender Lastgangmessungen, oder Smart-Meter geführt werden muss, sofern nicht auf andere Weise sichergestellt ist, dass der Verbrauch regelmäßig die erzeugte Strommenge übersteigt. Bis zur flächendeckenden Ausstattung aller Abnahmestellen mit funktionstüchtigen Smart-Metern kann der Nachweis auch mittels standardisierter Lastprofile erfolgen.
  • Nachweispflicht bzgl. Hocheffizienz und Monats- oder Jahresnutzungsgrad jährlich bis zum 31. Mai für das vorangegangene Kalenderjahr für jede KWK-Anlage, für die im Sinne § 9 Abs.1 Nr.3 die Stromsteuerbefreiung in Anspruch genommen wurde.

Beantragung der Erlaubnis zur steuerbefreiten Stromentnahme

Die Erlaubnis zur steuerbefreiten Entnahme von Strom gem. § 9 Abs. 4 StromStG wird gem. GZD-Schreiben mit dem Formular 1422 auf www.zoll.de (Link unten) beantragt. Beizufügen ist u.a. für jede Anlage eine Betriebserklärung mit Formular 1422a. Die Formulare waren mit Stand Mitte August bereits verfügbar.

Sie sind jedoch teilweise sehr „sperrig“ in der Bedienung – z.B. können die Formulare nicht als Blanko-PDF-Datei heruntergeladen werden, solange nicht alle Pflichtfelder ausgefüllt sind.

Zudem enthalten die Formulare eine Fülle von verknüpften Abfragen zur Stromentnahme/-lieferung und zu den Stromerzeugungsanlagen. Es wird eine Vielzahl von Unterlagen abgefragt und die hinterlegten Ausfüllhinweise sind nicht immer hilfreich. In derart umfangreicher und komplexer Form war dies bei Formularen des HZA bisher nicht zu beobachten.

Zwischenzeitlich – Stand Ende August 2019 – ist das Betriebserklärungsformular 1422a nicht mehr verfügbar.

Möglicherweise gibt es in den kommenden Wochen noch ein Update, das die Verwendung erleichtert und eine weitere Information dazu von den Zollbehörden. Mit der Beantragung sollte daher noch 4 bis 6 Wochen gewartet werden, um sicherzustellen, dass die aktuellste Formularfassung verwendet werden kann. Die Antragsfrist 31.12.2019 (Eingang beim HZA) muss aber auf jeden Fall eingehalten werden.

Nachweis der Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme

Bisher waren die Nachweis-Ansprüche zur Zeitgleichheit von Erzeugung und Entnahme stromsteuerbefreiter Mengen je nach Bundesland und HZA recht unterschiedlich.

Die GZD gibt auf S.8/9 ihres Informationsschreibens jedoch einen ausreichend begründeten und nachvollziehbaren Nachweis zur zeitgleichen Belieferung im räumlichen Zusammenhang vor. Dies wird damit jetzt bundesweit einheitlich umgesetzt und bei der Meldung der steuerbefreiten Strommengen an die HZA (für 2018 bis spätestens 31.05.2019) sollten die Nachweise entsprechend geführt und für Prüfungen vorgehalten werden.

 

Bei Bedarf ist die ENERKO hinsichtlich der Antragstellung und der Erbringung der Nachweise gerne behilflich.

 

Links

Weitere Informationen auf der Homepage des Zoll

Informationsschreiben der Generalzolldirektion als PDF