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Bundesnetzagentur legt Xgen beim Strom für die 3. Regulierungsperiode auf 0,9 % fest

Die Bundesnetzagentur hat den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor (Xgen) für die dritte Regulierungsperiode Strom in den Jahren 2019 bis 2023 auf 0,9 % festgelegt. Während der Xgen für Gasnetze auf „nur“ 0,49 % festgelegt wurde, hielt die Bundesnetzagentur den Wert von 0,9 % für Stromnetze trotz deutlich anderer Erwartungen der Netzbetreiber und Verbände für angemessen.

Der nach Ansicht der Bundesnetzagentur maßgebliche Wert nach der Malmquist-Berechnung soll 1,35 % betragen, man habe sich jedoch wegen des großen Unterschiedes  zu dem Xgen für Gasnetze dazu entschieden, diesen Wert auf zwei Drittel zu senken. Ziel der Bundesnetzagentur sei es gewesen, keine Brüche zwischen Gas- und Stromsektor zu verursachen.

Nach Ansicht u.a. der Verbände VKU und BDEW sowie der Zeitschrift ZfK setzt der Wert von 0,9 % die Verteilnetzbetreiber einem hohen Druck aus und trifft auch die kommunalen Eigentümer hart. Es sei völlig inakzeptabel, für die Stromnetze einen fast doppelt so hohen Wert festzulegen wie für die Gasnetze. Der Xgen soll die Vorteile der Netzwirtschaft zur Gesamtwirtschaft in den Jahren 2019 bis 2023 abschmelzen, geht aber von Daten aus der Vergangenheit aus. Insbesondere der verzerrende Einfluss des Jahres 2006 wird von der Bundesnetzagentur ohne  Änderung der Berechnung hingenommen.

Bereits bei der Festlegung der Eigenkapitalzinsen für die dritte Regulierungsperiode hatte die Bundesnetzagentur an einer schon verwendeten Berechnungsmethode festgehalten, ohne auf die aktuellen Besonderheiten der Finanzmarktkrise einzugehen. Bei der Festlegung des Xgens hat die Bundesnetzagentur ebenfalls nicht auf besondere aktuelle Entwicklungen reagiert, dann aber einen pauschalen Abschlag wegen der Unterschiede zum Gas gemacht. Pauschale Abzüge wegen aktueller Entwicklungen wurden in den Verfahren zur Festlegung der Eigenkapitalzinsen von der Bundesnetzagentur gerade scharf angegriffen.

Eine einheitliche Vorgehensweise bei den Festlegungen der Bundesnetzagentur ist offensichtlich nicht zu erwarten, die Festlegungen scheinen auch wegen der wenig konkreten gesetzlichen Vorgaben selten vorhersehbar und eher pauschal zustande zu kommen.

Die Festlegung des Xgens ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vom 5. Dezember 2018 veröffentlicht worden. In der Festlegung wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 73 EnWG die Entscheidung zwei Wochen nach Veröffentlichung im Amtsblatt als zugestellt gilt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde vor dem OLG Düsseldorf erhoben werden, somit ist die Festlegung des Xgens bis zum 19. Januar 2019 angreifbar.

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