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BGH-Beschluss zur bilanziellen Zuständigkeit von Grundversorgern bei unberechtigt genutzten Lieferstellen

Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (AZ: EnVR 104/19), der im April 2021 veröffentlich wurde, bestätigte der BGH die Rechtmäßigkeit eines BNetzA-Beschlusses, in dem diese feststellte, dass eine Lieferstelle grundversorgungsfähiger Letztverbraucher (ohne vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis) bis zur Sperrung dieser Lieferstelle dem Grundversorger bilanziell zuzuordnen sei.

 

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