BGH-Beschluss zur bilanziellen Zuständigkeit von Grundversorgern bei unberechtigt genutzten Lieferstellen
Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 (AZ: EnVR 104/19), der im April 2021 veröffentlich wurde, bestätigte der BGH die Rechtmäßigkeit eines BNetzA-Beschlusses, in dem diese feststellte, dass eine Lieferstelle grundversorgungsfähiger Letztverbraucher (ohne vertragliches oder gesetzliches Lieferverhältnis) bis zur Sperrung dieser Lieferstelle dem Grundversorger bilanziell zuzuordnen sei.
Anna Dieckmann
Rechtsanwältin
anna.dieckmann@achterwinter.de
+49 (211) 530660-20