Änderung/Überprüfung von Energielieferverträgen notwendig!
In der Sitzung vom 25. Juni 2021 billigte der Bundesrat unter anderem das Gesetz, welches die Position von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegenüber Unternehmen verbessern soll – sowohl beim Vertragsschluss als auch bei den Vertragsinhalten. Es sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Energiewirtschaftsgesetz vor, um Bürgerinnen und Bürger besser vor telefonisch aufgedrängten Verträgen, überlangen Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen zu schützen. Dabei geht es auch um Verträge mit Gas- und Strom-lieferanten.
Laufzeit
Die Vereinbarung einer Erstlaufzeit von mehr als einem bis maximal zwei Jahren ist nur möglich, wenn dem Kunden gleichzeitig ein Vertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr angeboten wurde, dessen monatliche Kosten die des längeren Vertrages nicht um mehr als 25 % überschreiten.
Strengere Regelungen für automatische Vertragsverlängerung
Stillschweigende Vertragsverlängerungen von über drei Monaten Laufzeit bis maximal einem Jahr sind nur noch möglich, wenn der Lieferant vier bis zwei Monate vor Ablauf des Vertrages den Kunden über die Vertragsverlängerung selbst, deren Laufzeit und die Kündigungsmöglichkeit bzw. den Kündigungszeitpunkt informiert. Die Kündigungsfrist, um eine automatische Verlängerung eines befristeten Vertrags zu verhindern, wird dazu von derzeit drei auf einen Monat verkürzt.
Textform und Verbot nachteiliger Abtretungsklauseln
Der telefonische Abschluss von Verträgen wird erschwert, ein Vertragsabschluss in Textform nach § 126b BGB ist Voraussetzung eines wirksamen Vertragsabschlusses. Das Gesetz enthält zudem weitere verbraucherschützende Maßnahmen, wie ein Verbot benachteiligender Abtretungsklauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen – dies ist vor allem für Verträge für Flugreisen relevant.
Inkrafttreten
Die Bundesregierung wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorlegen und anschließend wird das Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu großen Teilen am 1. Oktober 2021 in Kraft, die neuen Kündigungsregeln erst am 1. Februar 2022.
Wenn Sie Fragen zu den Änderungen oder den notwendigen Umsetzungsschritten haben, sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob und ggf. welcher Handlungs-bedarf bei Ihnen besteht und unterstützen Sie bei den in Ihrem Fall erforderlichen Anpassungen Ihres Gesellschaftsvertrages.
Elmar Bormacher
Rechtsanwalt
elmar.bormacher@achterwinter.de
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