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Änderung der Gemeindeordnung NRW – Regelung der Besetzung von fakultativen Aufsichtsräten kommunaler Gesellschaften mit Arbeitnehmervertretern, §§ 108a, 108b GO NRW

Offenbar unbemerkt von vielen Kommunen in Nordrhein-Westfalen hat der Landesgesetzgeber im Jahr 2010 erstmals die Besetzung fakultativer Aufsichtsräte kommunaler Gesellschaften mit Arbeitnehmervertretern in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) gesetzlich verankert. Nach einer daran anknüpfenden erneuten Überarbeitung des § 108a GO NRW und der Einfügung des neuen § 108b GO NRW im Januar 2015 besteht nun bei allen kommunalen Gesellschaften mit fakultativem Aufsichtsrat – also vermutlich allen kommunalen GmbHs -, deren Gesellschaftsverträge die Besetzung von Aufsichtsratsmandaten mit Vertretern der Arbeitnehmer vorsehen, Handlungsbedarf.

Das Verfahren, nach denen Arbeitnehmervertreter in den fakultativen Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft entsandt werden können, ist nunmehr ausdrücklich in der Gemeindeordnung NRW sowie in der Wahlverordnung für Arbeitnehmervertreterinnen und Arbeitnehmervertreter in fakultativen Aufsichtsräten (AvArWahlVO) festgelegt.

Das Ministerium für Inneres und Kommunales NRW hat die kommunalen Aufsichtsbehörden angewiesen, vor Ende 2016 keine aufsichtsrechtlichen Maßnahmen bei Verstößen gegen die Neuregelungen vorzunehmen. Damit hat es den betroffenen Kommunen mittelbar eine Umsetzungsfrist bis Ende 2016 eingeräumt.

Für den Fall, dass keine Umsetzung der Neuerungen in den Gesellschaftsverträgen der betroffenen Unternehmen erfolgt, besteht die Gefahr, dass Beschlüsse des Aufsichtsrates aufgrund fehlerhafter Besetzung desselben nichtig sind. Aufgrund des oft langwierigen Verfahrens zur Änderung eines Gesellschaftsvertrages empfehlen wir Ihnen, die entsprechenden Schritte zügig einzuleiten.

Wenn Sie Fragen zu den Änderungen oder den notwendigen Umsetzungsschritten haben, sprechen Sie uns an. Gerne beraten wir Sie zu der Frage, ob und ggf. welcher Handlungsbedarf bei Ihnen besteht und unterstützen Sie bei den in Ihrem Fall erforderlichen Anpassungen Ihres Gesellschaftsvertrages.

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Rechtsanwältin Antje Ikels
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