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Entscheidung des BGH zugunsten der Energieversorger im Tarifkundenbereich

Am 28. Oktober 2015 hat der BGH zwei Verfahren zugunsten von Gasversorgern entschieden, in denen Tarifkunden auf Zahlung der erbrachten Gaslieferungen verklagt wurden. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen zunächst Erfolg, vom BGH wurde das Verfahren jedoch dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt, verbunden mit der Frage, ob die Preisanpassungsregelung des § 5 GasGVV und des früheren § 4 AVBGasV mit europäischem Recht vereinbar ist.

Der EuGH hatte das verneint und gefordert, dass ein Kunde mit einer Preisänderung nach europäischem Recht auch über Anlass, Voraussetzung umd Umfang informiert werden muss.

Nunmehr hat der BGH entschieden, dass den klagenden Gasversorgungsunternehmen das Recht zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen zwar nicht mehr aus § 4 AVBGasV oder § 5 GasGVV zusteht, sie aber dafür ein Recht zur Anpassung nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) besitzen.

Die Parteien seien bei Vertragsschluss regelmäßig von einem gesetzlichen Preisänderungsrecht ausgegangen, insofern hat der BGH wegen der Unwirksamkeit des Preisänderungsrechtes eine unbeabsichtigte Vertragslücke gesehen. Die Parteien hätten nach Treu und Glauben redlicher Weise eine Möglichkeit vereinbart, nach der der Versorger bei eigenen Kostensteigerungen die Preise anheben darf und bei Kostensenkungen zu einer Preissenkung verpflichtet ist. Dies insbesondere, weil auch der EuGH die Verpflichtung der Energieversorger zum Vertragsabschluss (Kontrahierungszwang) und die nur ganz beschränkte Möglichkeit einer Kündigung gesehen hat.

Die Vorinstanzen hatten festgestellt, dass die Versorger lediglich ihre Bezugskostensteigerungen an die Kunden weiter gegeben hatten.

Das Urteil ist für Gas- und Stromversorger wichtig und positiv, weil die Regelungen in der GasGVV und der StromGVV im Wesentlichen gleichlautend waren. Die vom EuGH kritisierten Regelungen sind bereits zum 30. Oktober 2014 geändert worden, sodass mit der Entscheidung des BGH nunmehr Ansprüche von Tarifkunden aus dem Zeitraum vor dem 30. Oktober 2014 nur noch sehr beschränkt durchgesetzt werden könnten. Eine erwartete Entscheidung des BGH, die aber bei einem negativen Ausgang weitreichende Folgen gehabt hätte.

Sollten Sie entsprechenden Rückforderungsansprüchen ausgesetzt sein, können Sie uns gerne ansprechen.

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Die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes finden Sie hier: